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Newslettermarketing – ein einfaches Tool mit hohen Hürden

E-Mailmarketing ist ein gern eingesetztes Marketing-Mittel zur Absatzsteigerung. E-Mails sind kostengünstig, einfach und schnell. Das Potential, auf einfachem Weg massenweise Kunden zu erreichen, birgt jedoch auch ein hohes Belästigungspotential, weshalb der Gesetzgeber hohe Anforderungen an Werbemails gestellt hat. Umfasst davon sind nicht nur Newsletter, sondern auch alle anderen Mailingaktionen und sonstige Mails, die irgendwie dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen dienen.

  • Eines vorab: Es besteht kein Unterscheid zwischen Mails an Verbraucher und an Unternehmer

Während E-Mails an Unternehmer früher nicht grundsätzlich rechtswidrig waren, besteht seit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2010 jetzt praktisch kein Unterscheid mehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es ist also nicht mehr zulässig, einem anderen Unternehmer bei einem vermuteten oder vermeintlichen Interesse an der „Werbebotschaft“ eine Mail zuzuschicken.

  • Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

→ Die Einwilligung
Grundsätzlich wird die Einwilligung des Empfängers für die Versendung von E-Mails benötigt, § 7 Abs. 2 UWG. Um diese rechtssicher einzuholen, gibt es zur Zeit technisch nur eine Möglichkeit: das sogenannte Double-opt-in-Verfahren. Hierbei gibt der Kunde seine Mailadresse auf der Registrierungsseite an und erhält dann eine Bestätigungsmail, mit einem Link, über den die Registrierung nochmals bestätigt werden muss. In dieser Bestätigungsmail darf auf keinen Fall Werbung enthalten sein.
Jedoch ist selbst dieses Verfahren rechtlich umstritten. Legt man die strenge Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München zugrunde, dann ist selbst die erste Bestätigungsmail mit dem Bestätigungslink bereits abmahnfähig (Urteil vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12). Das OLG Celle hingegen vertritt die gegenteilige Auffassung und hält die Bestätigungsmail noch nicht für eine Werbemail im Sinne der Gesetze (Urteil vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14).
Für Newsletterversender birgt diese uneinheitliche Rechtsprechung ein gewisses Risiko. Denn bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gilt der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Im Falle von Verletzungen im Internet kann nach Wahl des Abmahners also praktisch jedes Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk Internetanschlüsse vorhanden sind.
→ Ausnahmen
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach immer ein Einverständnis eingeholt werden muss. Nach § 7 Abs. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung bei Werbemails ausnahmsweise dann nicht vor, wenn die Adressen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten haben und die Adressen zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistung verwendet wird und der Kunde der Verwendung bislang nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse auf die Verwendung und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Zu beachten ist hier, dass diese Ausnahme nur greift, wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Meistens scheitert es jedoch an der vierten Voraussetzung, wenn die Adressen zwar aus einer vorangegangenen Bestellung stammen, der Kunde jedoch vor der Eingabe der Mailadresse nicht auf zukünftige Werbung hingewiesen wurde. Hier sollten also die Bestellformulare angepasst werden.
→ Weitere Voraussetzungen
Zudem müssen Werbemails einige weitere Voraussetzungen erfüllen. So muss der Absender der Mail erkennbar sein und sollte bereits in der Absender- bzw. Betreffzeile stehen. Jede Mail bzw. Newsletterausgabe muss ein vollständiges Impressum enthalten und – ja ein Newsletter ja journalistisch-redaktionelle Beiträge enthält – einen Verantwortlichen im Sinne des § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) benennen. Schließlich muss jede Newsletterausgabe eine Austragungsmöglichkeit beinhalten.

  • Was droht bei Missachtung?

Bei Missachtung der rechtlichen Vorschriften besteht vor allem ein hohes Abmahnrisiko. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Mittel, um Ansprüche geltend zu machen. Diese können insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gerichtet sein. Insbesondere wettbewerbsrechtlich Abmahnungen von Mittbewerbern können sehr teuer werden. Hier werden mitunter hohe Schadensersatzforderungen verlangt und auch mögliche Anwaltskosten der Gegenseite können aufgrund hoher Streitwerte (bis zu 15.000 Euro) entsprechend hoch ausfallen.

  • Fazit

Newslettermarketing beinhaltet ein hohes, allerdings beherrschbares Abmahnrisiko, wenn man sich als Versender an die Anforderungen hält. Insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Double-Opt-Ins wartet darauf, höchstrichterlich und einheitlich entschieden zu werden. Eine 100 %-ige Rechtssicherheit gibt es nicht, doch sollte deshalb nicht auf dieses beliebte Marketing-Tool verzichtet werden.
 

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